Schafgartenweg 3

Armen- und Krankenhaus
Das Armen- und Krankenhaus von Hohndorf war die älteste bekannte soziale Einrichtung des Ortes. Es wurde 1833 errichtet, um hilfsbedürftige, vor allem ältere Menschen aufzunehmen, die ihren Lebensunterhalt nicht mehr selbst bestreiten konnten. Sie fanden dort Unterkunft und tägliche Verpflegung. Die Einrichtung markiert den Beginn organisierter Fürsorge in Hohndorf. Mit dem Inkrafttreten des Sächsischen Wohlfahrtspflegegesetzes im Jahr 1925 kam es zur Ausweitung der Fürsorgearbeit. Dies führte zur Errichtung einer eigenen Wohlfahrtsstelle im Ort. Die Gründung des Armenhauses ist in einer eindrucksvollen Urkunde dokumentiert, die neben rechtlichen Festsetzungen auch die Beteiligung der lokalen Gemeindevertreter zeigt. Bemerkenswert ist die damalige Befreiung vom sogenannten Lehngeld – vergleichbar mit einem heutigen Grundsteuererlass. Erst 1878 ging die Gerichtsbarkeit von der Herrschaft Lichtenstein an den sächsischen Staat über.
  • 1833

    Am 5. August 1833 wurde das Armen- und Krankenhaus zu Hohndorf offiziell durch das Justizamt Lichtenstein belehnt. Das Haus war auf Gemeindeboden errichtet worden, etwa 100 Schritte von der Dorfstraße entfernt, nahe dem Mühlgraben der Uhligschen Mühle. Es diente als Fürsorgeeinrichtung für ältere oder hilfsbedürftige Hohndorfer Bürger.

    In einer förmlichen Amtshandlung baten Gemeindevertreter – darunter der Richter Johann Gottlieb Abendroth sowie Gerichtsschöppen und Vorsteher - um die Belehnung des Hauses. Die Herrschaft Lichtenstein gewährte diese, verbunden mit einer dauerhaften Befreiung von Abgaben, solange das Gebäude als Armen- und Krankenhaus genutzt wurde. Die Urkunde legte jedoch fest, dass im Falle einer anderen Nutzung Lehngeld und herrschaftliche Abgaben fällig würden.

    Die rechtlich bindende Urkunde wurde unterzeichnet und in das Amtshandelsbuch eingetragen. Zum Lehnträger wurde der Gerichtsschöppe Georgi bestimmt. Diese Belehnung steht beispielhaft für die enge Verbindung zwischen Ortsherrschaft und Gemeindeleben im 19. Jahrhundert.

  • 1878

    Bis November 1878 übte die Herrschaft Lichtenstein in Hohndorf noch die volle Gerichtshoheit aus. Erst durch einen sogenannten Rezess wurde das Justizwesen dem sächsischen Staat übergeben. Von da an waren königlich-sächsische Amtsgerichte für Rechtsprechung und Verwaltung zuständig.

    Diese Veränderung markierte einen bedeutenden Schritt in der staatlichen Zentralisierung und den Rückzug der Feudalherren aus der lokalen Verwaltung. Die zuvor ausgestellte Urkunde über das Armen- und Krankenhaus, gebunden mit den rot-weißen schönburgischen Farben, verweist noch auf diese Phase der Ortsgeschichte.

  • 1925

    Mit dem Sächsischen Wohlfahrtspflegegesetz, das am 25. März 1925 in Kraft trat, begann eine neue Phase der sozialen Arbeit in Hohndorf. Die staatlichen Vorgaben führten zu einer erheblichen Ausweitung der öffentlichen Fürsorge.

    Infolgedessen wurde in Hohndorf eine eigene Wohlfahrtsstelle eingerichtet, die die Aufgaben der Armenpflege modernisierte und institutionalisierte. Das frühere Armenhaus wurde damit zum Vorläufer eines umfassenderen sozialen Hilfesystems in der Gemeinde.

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